Freistellung für Fortbildung
Bildungsurlaub aka Bildungszeit

Sprachkurs in England, Einstiegsworkshop für agile Methoden am Arbeitsplatz oder eine Woche Yoga zur Stressbewältigung – die Angebote für Fortbildung sind vielfältig, und in den meisten Bundesländern gibt es dafür eine Woche Extraurlaub aka „Bildungsurlaub“ oder neuerdings auch „Bildungszeit“. t@cker informiert, wer Anspruch darauf hat und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Grundsätzlich ist Bildungsurlaub/Bildungszeit Ländersache, und die Regelungen unterscheiden sich in einigen Punkten. Wer in Bayern oder Sachsen arbeitet, hat allerdings Pech: Dort gibt es keine entsprechenden Freistellungsregelungen für Fortbildung.
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Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Bildungsurlaub haben Arbeitnehmende und auch Auszubildende. Beamtinnen und Beamte können in einigen Bundesländern keinen Bildungsurlaub nehmen, in anderen hingegen schon – Genaueres hierzu sagen die entsprechenden Landesgesetze, Verordnungen und Richtlinien (Infokasten). Der Arbeit- bzw. Dienstgebende stellt die Beschäftigte/den Beschäftigten für eine Weiterbildungsveranstaltung von der Arbeit frei und zahlt das Gehalt/die Besoldung weiter. In einigen Ländern gelten für Azubis besondere Regeln, zum Beispiel, dass sie nur für Veranstaltungen zur politischen Bildung Sonderurlaub nehmen können. In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen haben Azubis zudem nur Anspruch auf fünf Tage während der gesamten Ausbildung, in Rheinland-Pfalz stehen ihnen nur drei Tage zu. Oft ist für alle Anspruchsberechtigten auch eine bestimmte Beschäftigungszeit beim jeweiligen Arbeit- bzw. Dienstgebenden erforderlich. Was konkret gilt, findet sich im entsprechenden Landesgesetz (Infokasten).
Wie viele Weiterbildungstage gibt es?
In der Regel kann man fünf Tage Bildungszeit/Bildungsurlaub pro Jahr nehmen, in vielen Bundesländern ist es auch möglich, die Fortbildungstage von zwei Jahren zusammenzufassen, um einen zehntägigen Kurs zu belegen. Außerdem ist es üblich, dass man den Anspruch auf Bildungszeit von einem Jahr ins neue Jahr auf Antrag mitnehmen kann, gleiches gilt für Resttage. Über mehrere Jahre kann hingegen kein Bildungsurlaub angesammelt werden.
Welche Kurse können belegt werden?
Das Angebot an Kursen für Bildungsurlaub/Bildungszeit ist ausgesprochen vielfältig, auch Auslandsaufenthalte sind möglich, und insbesondere seit der Corona-Pandemie erlauben viele Bundesländer zudem Online-Kurse. Grundsätzlich muss die Weiterbildung einem beruflichen oder politischen Zweck dienen. Bei einigen Angeboten ist das völlig eindeutig, bei anderen lässt sich darüber streiten, aber mittlerweile gibt es eine breite Rechtsprechung zu diesem Thema. Danach dienen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können. Demnach besteht der Anspruch nicht nur für rein fachliche Kurse, sondern auch für solche, die einen mittelbaren Bezug zur Arbeit haben, zum Beispiel Rhetorik- oder Stressbewältigungskurse. In Niedersachsen können beispielsweise auch Veranstaltungen als Bildungsurlaub beantragt werden, die der allgemeinen kulturellen Bildung dienen. Im Internet gibt es zahlreiche Datenbanken und Anbieter, die bildungsurlaub-konforme Seminare listen, u.a. zum Beispiel www.bildungsurlauber.de oder www.kursfinder.de.
Auch bildungsurlaubsfähig sind teilweise Qualifizierungskurse im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, etwa die Ausbildung zum Übungsleiter im Breitensport oder Weiterbildungen im Katastrophenschutz.
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Wie sieht der Antrag aus?
Den Antrag sollte man mit allen erforderlichen Unterlagen so früh wie möglich einreichen, die Ländergesetze schreiben hierfür konkrete Fristen vor – üblich sind sechs Wochen vorm Start der Veranstaltung, in Baden-Württemberg sind es neun Wochen vor Kursbeginn. Das Antragsanschreiben kann formlos sein, muss aber zwingend mit der Anmeldebestätigung des Veranstalters und am besten auch mit der Bescheinigung, dass die Veranstaltung grundsätzlich als Bildungsurlaub nach den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslands anerkannt ist, ergänzt werden. Der Antrag ist entweder an den Vorgesetzten oder an die Personalabteilung zu richten. Abgelehnt werden darf der Antrag auf Bildungsurlaub/Bildungszeit nur, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche der Kolleg:innen dagegensprechen. Ein Nein kann es auch geben, wenn der Arbeit- oder Dienstgebende der Auffassung ist, dass der Kurs weder beruflichen noch politischen Zwecken dient, besondere Diskussionen gibt es häufig bei Sprachkursen oder Reisen. Immer wieder muss diese Frage gerichtlich geklärt werden. Im Idealfall sucht man im Vorfeld der Fortbildungsplanung das Gespräch mit dem Vorgesetzten und klärt offene Fragen, so dass es dann reibungslos mit dem Antrag klappt.
Wer zahlt was?
Der Arbeit- bzw. Dienstgebende muss die Beschäftigte/den Beschäftigten während des Bildungsurlaubs freistellen und das Gehalt/die Besoldung weiterzahlen. Die Kosten für den Kurs selbst muss der Arbeit-/Dienstgebende nicht übernehmen. Einige übernehmen aber auch die Kursgebühren oder zahlen einen Zuschuss, da sie Fortbildung unterstützen und dadurch auch ihre Mitarbeitenden motivieren und binden. Wer seinen Kurs selbst zahlt, kann die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung angeben. Möglicherweise beteiligt sich auch die Krankenkasse an den Fortbildungskosten, wenn es um Kurse geht, die die Gesundheit fördern – einfach mal bei der Versicherung nachfragen.