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    Beamt*innen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat – was das bedeutet? Unter anderem diese Frage erklärt #staatklar im FAQ. Foto: Popescu Gelu Sorin/Colourbox

Kurz erklärt

FAQ – Basics rund um Beamtenverhältnis, Besoldung und Laufbahn

Was ist das Beamtenverhältnis? Warum gibt es das? Und wie werde ich verbeamtet? #staatklar hat Antworten auf diese Fragen zusammengestellt.

Auszubildende schließen mit einem Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag und bekommen als Gegenleistung für ihre Arbeit ein Entgelt.

Für alle, die eine Verbeamtung anstreben, müsste der Satz anders lauten: Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ernennungsurkunde von ihrem Dienstherrn und bekommen als Gegenleistung für ihren Dienst sogenannte Anwärterbezüge.

Dieses Beispiel spiegelt bereits einige Besonderheiten des Beamtenverhältnisses: Beamt*innen haben keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherrn. Sie schließen keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag, sondern werden ernannt. Die Auszubildenden heißen nicht Auszubildende, die Rede ist von Anwärterinnen und Anwärtern, die einen Vorbereitungsdienst absolvieren. In dieser Zeit erhalten sie Anwärterbezüge. Und wer nach dem Vorbereitungsdienst übernommen wird, bekommt eine Besoldung.

Kurzum: Vieles heißt anders, weil es sich beim Beamtenverhältnis nicht um ein klassisches, privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Im öffentlichen Dienst kommt es vor allem bei den folgenden Berufsgruppen zum Tragen: Ihren Dienst verrichten Beamtinnen und Beamte bei der Polizei, Feuerwehr, beim Zoll oder in der Rechtspflege, außerdem in der Verwaltung, als Lehrkräfte in Schulen oder Forschende in Universitäten.

Gerade für junge Menschen, die frisch ins Berufsleben starten, ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Keine Sorge, nicht alle Beamtinnen und Beamten müssen das Beamtenrecht bis ins kleinste Detail kennen. Doch ein paar Grundlagen sind für alle von Bedeutung, wenn es um die Ausbildung, Besoldung und Krankenversicherung geht. #staatklar hat mit den Expertinnen und Experten beim dbb beamtenbund und tarifunion Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

Was ist das Beamtenverhältnis?

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten beziehungsweise einer Beamtin und einem Dienstherrn.

„Öffentlich-rechtlich“ bedeutet, dass das Beamtentum unter das öffentliche Recht fällt. Dieses regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Klassische Teile des öffentlichen Rechts sind das Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören das Beamtenrecht, das Baurecht, das Gewerberecht, das Polizeirecht sowie das Ausländerrecht. Das Zivilrecht hingegen regelt die Beziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander – etwa, was bei einem Kauf- oder Mietvertrag zu beachten ist.

Ein Dienstherr besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Mögliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, Landkreise und Kommunen, außerdem kreisfreie Städte, aber auch weitere Körperschaften öffentlichen Rechts, etwa die Deutsche Rentenversicherung. Auch Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts können als Dienstherren in Erscheinung treten.

Dienst- und Treueverhältnis gehen miteinander einher. Dienstverhältnis bedeutet, dass eine Person in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstherrn steht. Und das Treueverhältnis definiert die Pflichten, die alle Beamtinnen und Beamten erfüllen müssen. Dazu gehören unter anderem:

  • das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
  • die Pflicht, der gesamten Bevölkerung und nicht bloß einer Partei zu dienen. Entsprechend sind Beamtinnen und Beamte der Allgemeinheit verpflichtet und müssen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen (Neutralitätspflicht). Zwar dürfen sie demokratischen Parteien angehören, da es sich hierbei um ein Grundrecht handelt, müssen dabei allerdings Mäßigung und Zurückhaltung wahren (Mäßigungspflicht).
  • die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen (Gehorsamspflicht)
  • das Streikverbot

Doch Pflichten haben nicht nur Beamtinnen und Beamte. Zentral für den Dienstherrn ist die Fürsorgepflicht, dazu zählt unter anderem die Unterstützung im Krankheitsfall. Außerdem gehört das Alimentationsprinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums: Der Dienstherr muss seine Beamtinnen und Beamten angemessen alimentieren. Alimentieren bedeutet „unterhalten“ und umfasst unter anderem die Besoldung sowie die finanzielle Unterstützung im Krankheitsfall. Angemessen bedeutet, dass die Bezahlung die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung widerspiegelt.

Die Fürsorgepflicht gilt lebenslang: nicht nur für die aktive Dienstzeit, sondern auch für die Zeit nach der Pensionierung. Versorgungsempfänger*innen erhalten ein sogenanntes Ruhegehalt, auch Pension genannt.

Warum gibt es das Beamtenverhältnis?

Kurzfassung: Das Beamtenverhältnis soll sicherstellen, dass staatliches Personal hoheitsrechtliche Aufgaben jederzeit auf der Grundlage von Gesetzen wahrnimmt. Neutral, ohne Willkür, ohne Einfluss von wirtschaftlichen und politischen Interessen. Außerdem soll es gewährleisten, dass systemrelevante Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit stets verlässlich erledigt werden.

Langfassung: Der Zweck des Beamtentums – beziehungsweise die Zulässigkeit – ist im Bundesbeamtengesetz (§ 5) definiert. Dort heißt es: „Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. Hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.“

Dieser Passus findet sich auch im Beamtenstatusgesetz wieder, das für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern gilt.

Was sind hoheitsrechtliche Aufgaben? Das Grundgesetz garantiert bestimmte Grundrechte. Zum Beispiel das Recht auf Eigentum, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder das Recht auf Freiheit der Person. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Staat in Grundrechte eingreifen. Dies geschieht nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage von Gesetzen.

Wer diese Gesetze umsetzt und damit in Grundrechte eingreift, nimmt eine hoheitsrechtliche Aufgabe wahr. Das trifft auf den Finanzbeamten zu, der fällige Steuern erhebt, denn er greift in das Eigentum einer anderen Person ein – im konkreten Fall auf finanzielles Vermögen. Weiterhin trifft es auf Polizeikräfte zu, die mit einem richterlichen Beschluss ein Privathaus durchsuchen; in diesem Fall schränkt die Polizei das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung ein. Und nicht zuletzt trifft es auf die Justizvollzugsbeamtin zu, die einen verurteilten Straftäter nach dem Freigang wieder in seine Gefängniszelle sperrt und ihm so seine Freiheit nimmt. Hoheitsrechtliche Aufgaben sind Tätigkeiten, die der Staat – vertreten durch Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften – auf Grundlage des öffentlichen Rechts zu erfüllen hat. Diese Tätigkeiten sind in der Regel als ständige Aufgabe Beamtinnen und Beamten vorbehalten (Artikel 33 Abs. 4 GG). Indem der Staat sie durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis an sich bindet, schafft er die Voraussetzung dafür, dass sie hoheitsrechtliche Aufgaben in seinem Sinne erledigen. Neutral, gerecht, losgelöst von wirtschaftlichen und politischen Interessen.

Darüber hinaus stellt das Beamtenverhältnis sicher, dass bestimmte Aufgaben verlässlich erledigt werden. Das sind insbesondere Aufgaben, welche die Sicherheit des Staates und die Sicherung des öffentlichen Lebens betreffen – mit anderen Worten: systemrelevant sind. Im Gesetz heißt es, dass diese Aufgaben „nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen“. Wenn das so wäre, stünde im Streikfall kein Personal zur Verfügung. Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Das ist besonders wichtig für den systemrelevanten Bereich und die Daseinsvorsorge. Damit sind Güter und Dienstleistungen gemeint, die für das menschliche Dasein notwendig sind, wie beispielsweise Krankenhäuser, Schulen, Soziale Dienste und öffentliche Infrastruktur.

Wie werde ich verbeamtet?

Wer eine Verbeamtung anstrebt, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Deutsche Staatsbürgerschaft im Sinne des Grundgesetzes besitzen. Möglich ist in vielen Fällen auch die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder die eines Staates, mit dem bestimmte Abkommen bestehen. Das sind zum Beispiel Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, unter anderem Norwegen und die Schweiz. In manchen Berufen ist die Deutsche Staatsbürgerschaft allerdings ein Muss, etwa beim Bundesnachrichtendienst.
  • jederzeit für die freiheitlich-demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Vorstrafen können einer Verbeamtung entgegenstehen.
  • dem Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sein. Ob jemand die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin fest. Die Entscheidung über die Ernennung ins Beamtenverhältnis trifft jedoch der Dienstherr. Da in Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung oft Unsicherheit besteht, hat #staatklar Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.
  • je nach Laufbahn die erforderlichen Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen mitbringen; die Laufbahnbefähigung wird festgestellt.

Alle, die in den Vorbereitungsdienst starten, werden nicht unmittelbar auf Lebenszeit verbeamtet. Zunächst erfolgt eine Verbeamtung auf Widerruf. Diese gilt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Anwärterinnen und Anwärter, die nach dem Vorbereitungsdienst übernommen werden, wechseln in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieses ist mit der Probezeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vergleichbar. Im Anschluss erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit.

Was ist eine Laufbahn?

Laufbahn – diesem Begriff werden alle Anwärterinnen und Anwärter früh begegnen. Vereinfacht gesagt ist eine Laufbahn eine Ordnung für einen bestimmten Berufsweg, der einem Beamten oder einer Beamtin offensteht.

Eine Laufbahnverordnung – einige Länder sprechen vom Laufbahngesetz – regelt alles, was ganz grundsätzlich von Bedeutung ist: etwa die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Probezeit, Aufstiegsmöglichkeiten und mögliche Beförderungen.

Für den Bund gibt es acht Laufbahnen, für die Länder teilweise deutlich mehr. Hier zwei Beispiele für Laufbahnverordnungen:

Darüber hinaus gibt es für jede Laufbahn eine gesonderte Verordnung, die den Ausbildungsverlauf und Prüfungen regelt. Das kann beispielsweise so aussehen:

Im diesem Beispiel ist vom „gehobenen“ Zolldienst die Rede – dahinter verbirgt sich eine sogenannte Laufbahngruppe. Die Laufbahngruppen bilden ein System, um Berufe innerhalb des Beamtentums zu gliedern. Unter anderem vertikal nach der Gleichwertigkeit der Ausbildung.

Bund und Länder greifen bei der Gliederung auf verschiedene Systeme zurück. Der Bund und das Saarland unterscheiden hinsichtlich der Gleichwertigkeit zwischen vier Laufbahngruppen:

  • Einfacher Dienst (in der Regel für Tätigkeiten, für die keine Ausbildung erforderlich ist)
  • Mittlerer Dienst (in der Regel für Tätigkeiten, die eine Berufsausbildung erfordern)
  • Gehobener Dienst (in der Regel für Tätigkeiten, die einen Bachelor-Abschluss erfordern)
  • Höherer Dienst (in der Regel für Tätigkeiten, die einen Master-Abschluss erfordern)

Baden-Württemberg, Brandenburg und Hessen nutzen dasselbe System, allerdings haben sie den einfachen Dienst mittlerweile abgeschafft. In den übrigen Bundesländern gibt es andere Bezeichnungen: Bayern und Rheinland-Pfalz unterscheiden zwischen vier sogenannten Qualifikationsebenen. Die übrigen Bundesländer haben die unteren und oberen Laufbahngruppen zusammengefasst und sprechen von Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2.

Gegliedert wird auch horizontal nach verwandten, also ähnlichen Fachausbildungen. Auch hier gibt es in Bund und Ländern verschiedene Systeme. Der Bund etwa unterscheidet zwischen den folgenden Laufbahnen:

  • Nichttechnischer Verwaltungsdienst
  • Technischer Verwaltungsdienst
  • Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  • Naturwissenschaftlicher Dienst
  • Agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
  • Ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
  • Sportwissenschaftlicher Dienst
  • Kunstwissenschaftlicher Dienst

Bayern unterscheidet hingegen horizontal zwischen den folgenden Laufbahnen:

  • Verwaltung und Finanzen
  • Bildung und Wissenschaft
  • Justiz
  • Polizei und Verfassungsschutz
  • Gesundheit
  • Naturwissenschaft und Technik

Wie funktioniert die Bezahlung?

Beamtinnen und Beamte können nicht frei über ihre Bezahlung und Arbeitsbedingungen verhandeln, wie es in der Privatwirtschaft üblich ist. In ihrem Fall ist alles gesetzlich geregelt.

Wer wie viel Geld bekommt, steht in den jeweiligen Besoldungsgesetzen und den darin enthaltenen Besoldungstabellen. Bund und Länder haben jeweils eigene Gesetze und Tabellen, da die jeweiligen Parlamente – also Bundestag und Landtage – eigene Besoldungsgesetze verabschieden. Entsprechend kann sich die Höhe der Besoldung unterscheiden. Auch der Aufbau der Tabellen und mögliche zu berücksichtigende Erfahrungszeiten sind jeweils sehr unterschiedlich.

Es gibt:

  • die Besoldungsordnung A. In der Besoldungsordnung stehen verschiedene Besoldungsgruppen. Die Anzahl kann sich je nach Bund und Land unterscheiden: Der Bund sieht – je nach Qualifikation – die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 vor, Brandenburg A 5 bis A 16 und Baden-Württemberg A 7 bis A 16. Innerhalb der Besoldungsgruppe A gibt es Erfahrungsstufen: Je länger jemand im Dienst ist, desto höher die Besoldung.
  • die Besoldungsordnung B. Diese Besoldungsordnung ist Spitzbeamt*innen vorbehalten. Hier finden sich anders als in der Besoldungsordnung A keine Erfahrungsstufen innerhalb der Besoldungsgruppen, sondern ausschließlich Festbeträge. Die Anzahl der Besoldungsgruppen variiert: Sachsen-Anhalt etwa hat zehn (B 2 bis B 11), Hessen elf (B 1 bis B 11).
  • die Besoldungsordnung W. Das „W“ steht für Wissenschaft. Innerhalb der Besoldungsordnung gibt es drei Gruppen: W 1, W 2, W 3. Eine W-Besoldung erhalten verbeamtete Hochschulprofessor*innen.

Außerdem sind in den Besoldungstabellen nachzulesen die Höhe …

  • … der Anwärterbezüge
  • … der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten
  • … der Vergütung bei Mehrarbeit
  • … des Familienzuschlags
  • … der Stellen- und Amtszulagen

Die aktuellen Besoldungstabellen veröffentlicht der dbb beamtenbund und tarifunion.

Aber wie bekommen Beamtinnen und Beamte mehr Geld? Das funktioniert indirekt über Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst, die regelmäßig zwischen den Tarifparteien – also den Gewerkschaften und Arbeitgebenden – stattfinden. Indirekt, weil die Tarifparteien nur über die Entgelte für Tarifbeschäftigte verhandeln. Das Ergebnis kann das jeweils zuständige Parlament anschließend mit einem Besoldungsgesetz auf die Beamtinnen und Beamten übertragen. Das ist kein Automatismus, die Gesetzgeber haben dazu keine Verpflichtung. Sie sind nur verpflichtet, die Besoldung an die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, wozu auch – aber nicht nur – der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehört.

Übertragen wird nur, was rechtlich zulässig und möglich ist – dies nennt man systemgerecht. Denn nicht alle Vereinbarungen lassen sich vom Tarifrecht direkt ins Beamtenrecht übertragen. Problematisch sind unter anderem Sockelbeträge- oder Mindestbezüge, da es im Beamtenrecht ein sogenanntes Abstandsgebot gibt. Das bedeutet: Zwischen den Besoldungsgruppen muss, was die Höhe der Besoldung betrifft, ein bestimmter Abstand bestehen. Die Besoldungsgruppen spiegeln nämlich den Leistungsgrundsatz wider, den es einzuhalten gilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Sockelbeträge in lineare Anpassungen umzurechnen und damit auf das Beamtenrecht zu übertragen. Im Idealfall erfolgt die sogenannte systemgerechte Übertragung zeitgleich – heißt: Wenn die Tarifbeschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr Geld bekommen, soll dies auch für die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen gelten.

Wie funktioniert die Krankenversicherung?

Beamtinnen und Beamte sind unabhängig vom Einkommen von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Mit dem Beamtenverhältnis geht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einher (siehe oben). Folglich übernimmt der Dienstherr einen Teil der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Dafür gibt es ein eigenes, beamtenrechtliches System: die Beihilfe des Bundes beziehungsweise der Länder. Alle Anwärter*innen, Referendar*innen und Beamt*innen haben einen Beihilfeanspruch. Maßgeblich dafür, wie hoch eine Zahlung ausfällt, ist der sogenannte Beihilfebemessungssatz. Beim Bund etwa liegt er für Beamt*innen im aktiven Dienst bei 50 Prozent, bei Versorgungsempfänger*innen bei 70 Prozent. Für spezielle Berufsgruppen gibt es zudem die Absicherung durch die (freie) Heilfürsorge.

Beamt*innen müssen neben der Beihilfe eine ergänzende, private Krankenversicherung abschließen, die den verbliebenen Teil der Kosten abdeckt. Sie können sich aber auch freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern, allerdings übernimmt der Dienstherr nicht in allen Bundesländern das, was in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberanteil wäre. Das macht er lediglich, wenn er die sogenannte Pauschale Beihilfe gewährt. Insofern sollten Anwärterinnen und Anwärter genau prüfen, welche Art der Absicherung für ihren Fall am besten geeignet ist – dies gilt für die Kosten und auch für die Leistungen.

Wie funktioniert die Versorgung im Alter?

Mit der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn geht auch die Versorgung nach der Pensionierung einher, also dem Austritt aus dem aktiven Dienst. Beamt*innen wechseln dann in den Status der Versorgungsempfänger*innen und erhalten das sogenannte Ruhegehalt. Maßgeblich für die Höhe des Ruhegehalts sind zum einen die zuletzt mindestens für zwei Jahre enthaltenden Bezüge des Amtes, zum anderen die Summe Dienstjahre vor der Pensionierung.

Übrigens: Wenn Parlamente die Besoldungsgesetze verabschieden, übertragen sie damit auch Tarifergebnisse systemgerecht auf die Versorgungsempfänger*innen und passen damit die Ruhegehälter an die allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung an.